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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 AGB Grundlagen

(1) Grundlage der AGB`s ist das zeitlich uneingeschränkte Nutzungsrecht eines TC-ACCOUNTS laut § 3 beschriebenen Nutzungsrechte. Die Hardwareumgebung obliegt alleinig dem Benutzer und es wird diesbezüglich seitens Tablet Card keinerlei Haftung übernommen.
(2) Für den Log-in in den geschützten Bereich seines Internetauftritts teilt Tablet Card dem Benutzer den Benutzernamen sowie das zugehörige Passwort (Zugangsdaten) mit.
(3) Die Beschaffenheit und Funktionalität der Vertragssoftware ist wie vor dem Kauf besichtigt. Eine Garantie wird nur gewährt, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet worden ist.
(4) Installations- und Konfigurationsleistungen sind nicht Gegenstand dieser AGB`s.

§ 2 Rechteeinräumung

(1) Der Benutzer erhält ein nicht ausschließliches, zeitlich unbeschränktes Recht zur Nutzung der Vertragssoftware. Das Tablet Card APP (kurz TC-APP) darf nur durch die der vom Benutzer erworbenen Anzahl entsprechen. Die Anzahl der TC-APP bestimmt sich nach dem Lieferschein/Rechnung. Die zulässige Nutzung beinhaltet die Installation der TC-APP, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Kunden.
(2) In Fällen, in denen die Vertragssoftware gemeinsam mit einer Hardware von Tablet Card geliefert wird, darf sie nur in Zusammenhang mit der im Lieferumfang enthaltenen Hardware eingesetzt werden.
(3) Nutzt der Benutzer die Vertragssoftware in einem Umfang, der die von ihm erworbenen Nutzungsrechte qualitativ oder quantitativ übertrifft, so verpflichtet er sich, unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte bei Tablet Card zu erwerben. Anderenfalls wird Tablet Card die ihm zustehenden Rechte umgehend geltend machen.
(4) Merkmale, die der Programmidentifikation dienen (z. B. Urhebervermerke, Seriennummern etc.) dürfen nicht von der Vertragssoftware entfernt werden. Sie dürfen des Weiteren nicht verändert werden.

§ 3 Lizenzzahlung

(1) Der Kaufpreis wird laut Angebot festgelegt und so abgerechnet.
(2) sämtliche Preise sind Nettopreise, d. h. ausschließlich der gegebenenfalls anfallenden Mehrwertsteuer.
(3) sämtliche Zahlungen des Benutzers sind mit der Ablieferung der Vertragssoftware bei Tablet Card bzw. der Bereitstellung zur Nutzung und Mitteilung der Zugangsdaten an den Nutzer fällig und innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsstellung auf das Konto laut Rechnung zu bezahlen.
(4) Ist der Benutzer ein Verbraucher, betragen die Verzugszinsen 5 Prozentpunkte über dem jeweils gültigen Basiszinssatz. Im Übrigen betragen die Verzugszinsen 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

§ 4 Gewährleistung

(1) Tablet Card leistet Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der Vertragssoftware und dafür, dass der Benutzer die Vertragssoftware ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kann. Die sachgemäße Gewährleistung ist nicht anwendbar auf Mängel, die darauf beruhen, dass die von Tablet Card gelieferte Vertragssoftware in einer Hardware- und/oder Softwareumgebung die vom Benutzer eingesetzt wird.
(2) Der Benutzer ist er verpflichtet, die gesamte Lieferung unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel hin zu überprüfen und etwaig vorliegende Mängel Tablet Card unverzüglich mitzuteilen. Anderenfalls ist eine Gewährleistung auf die vorgenannten Mängel ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch entsprechend, wenn sich später ein solcher Mangel zeigt. § 377 HGB findet Anwendung.

§ 5 Haftung

(1) Es besteht keine weitergehende Haftung von Tablet Card.
(2) Die vorgenannte Haftungsbeschränkung bezieht sich auch auf die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe des LG.

§ 6 Sicherungsmaßnahmen

(1) Der Benutzer verpflichtet sich, den TC-ACCOUNT und die TC-APP sowie die Zugangsdaten für seinen Onlinezugriff vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu sichern. Er wird hierfür geeignete Maßnahmen vornehmen. Insbesondere verpflichtet er sich, sämtliche Kopien der Vertragssoftware sowie die vorgenannten Zugangsdaten an einem vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte geschützten Ort aufzubewahren.

§ 7 Verschwiegenheit

(1) Die Parteien verpflichten sich zu Verschwiegenheit/Vertraulichkeit.
(2) Vertrauliche Informationen sind alle Informationen und Unterlagen des anderen Vertragspartners, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder aus den jeweiligen Umständen heraus als vertraulich angesehen werden müssen. Dies gilt insbesondere über Informationen zu den betrieblichen Abläufen, Geschäftsbeziehungen, Know-How etc. der jeweils anderen Vertragspartei. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche Informationen, die dem Empfänger bei Abschluss des vorliegenden Vertrages nachweislich bereits bekannt waren oder nach Vertragsabschluss von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dies eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder gegebenenfalls behördliche Anordnungen verletzt. Des Weiteren sind ausgenommen solche vertraulichen Informationen, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Wenn es zulässig und möglich ist, wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Vertragspartei vor Offenlegung unterrichten und ihr die Gelegenheit geben, dieser Offenlegung entgegenzuwirken. Die Parteien verpflichten sich, nur solchen Beratern Zugang zu den jeweils vertraulichen Informationen zu gewähren, die entweder dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor die Geheimhaltungsverpflichtung dieses Vertrages auferlegt worden ist. Die Vertragsparteien werden nur denjenigen ihrer Mitarbeiter vertrauliche Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten benötigen und dies auch nur im Umfang, die die vorgenannten Mitarbeiter für die Durchführung des vorliegenden Vertrages kennen müssen. Sie werden ihre Mitarbeiter für die Zeiten nach dem Ausscheiden aus ihrem Unternehmen zur Geheimhaltung verpflichten, soweit dies arbeitsrechtlich zulässig ist.
(3) Die Parteien vereinbaren, über sämtliche vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren.
(4) Für jeden schuldhaften Verstoß gegen die vorbezeichneten Regelungen wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 € fällig. Weitergehende Ansprüche der jeweils verletzten Vertragspartei bleiben hiervon unberührt.

§ 8 Demo-Version der Vertragssoftware

(1) Bei einer Demo-Version der Vertragssoftware ist dem Benutzer die Nutzung dieser nur auf einen von den Parteien gesondert zu vereinbarenden Zeitraum begrenzt. Nach diesem Zeitraum ist der Einsatz der Demo-Version nicht mehr zulässig. Dies auch neben dem Einsatz einer Vollversion.
(2) Eine kommerzielle Nutzung der von Tablet Card an den Benutzer überlassenen Demo-Software ist grundsätzlich untersagt.
(3) Jegliche Gewährleistung ist hinsichtlich einer Demo-Software, die Tablet Card dem Benutzer überlassen hat, ausgeschlossen. Dies gilt auch für Test(Beta-)-Versionen der Vertragssoftware.

§ 9 Ergänzendes

(1) Der Benutzer darf Ansprüche gegen Tablet Card nur nach dessen schriftlicher Zustimmung an Dritte abtreten.
(2) Eine Aufrechnung des Benutzers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung der Schriftformklausel. Elektronische Dokumente in Textform erfüllen dieses Formerfordernis nicht.
(4) AGB des Benutzers finden keine Anwendung.
(5) Sofern die Software (Re-) Exportrestriktionen unterliegt, hat der Benutzer diese Bestimmungen bei einer Weiterveräußerung/sonstige Ausfuhr zu beachten.
(6) Auf diesen Vertrag findet österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
(7) Erfüllungsort ist Weiden am See. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Neusiedl am See, sofern beide Vertragsparteien Kaufmann oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Österreich besitzen.
(8) sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB`s unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien werden sich in diesem Falle bemühen, anstelle der unwirksamen Regelung eine wirksame zu finden, die dem wirtschaftlichen Interesse beider Parteien entspricht und der wirtschaftlichen Bedeutung der unwirksamen Klausel am ehesten nahekommt.
(9) sämtliche Anlagen zu diesen AGB`s, die auch in diesen genannt sind, sind verpflichtender Vertragsbestandteil.